§ 128.
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 103 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Festsetzung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
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