§ 128 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 128

Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister

(1) Der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben der Vollzug der Beschlüsse des Bezirksjagdtages, die Erstattung von Tätigkeitsberichten an den Bezirksjagdtag, die Besorgung der ihr oder ihm vom Burgenländischen Landesjagdverband übertragenen Aufgaben und die Führung der Bezirksgeschäftsstelle.

(2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die im Bereich des Jagdbezirkes gelegenen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren, jederzeit in die Abschusspläne und Abschusslisten Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister die Ausübung dieser Berechtigungen zu gewährleisten. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat mit den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern, den Einzelpächterinnen oder den Einzelpächtern und den Jagdleiterinnen oder den Jagdleitern und den Eigenjagdberechtigten und den Jagdverwalterinnen oder den Jagdverwaltern und den Jagdschutzorganen mindestens einmal im Jagdjahr Besprechungen über sie betreffende jagdliche Angelegenheiten abzuhalten.

(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister beruft den Bezirksjagdtag ein und führt dort, ausgenommen bei der Wahl der Delegierten, den Vorsitz.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister als fachliche Unterstützung bei der Durchführung der jagdlichen Verwaltung, bei jagdfachlichen Verfahren, der Abschussplanerstellung, der Bildung von Hegeringen oder der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Verboten sachlicher Art im Sinne des § 95 zu hören.

(5) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister wird im Falle der Verhinderung durch die Stellvertretung vertreten.

17.05.2017

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