§ 128 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 128

Ausschuss

(1) Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorstand, den Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeistern und acht weiteren Mitgliedern zusammen. Scheidet eines der acht Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperiode aus, rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach. Im Falle der Verhinderung hat das Ausschussmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.

(2) Den Ausschusssitzungen können die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten:

  1. 1. die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Organe und der Geschäftsstellen des Landesjagdverbandes;
  2. 2. die Bestellung der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle;
  3. 3. die Genehmigung von Geschäften, die über den Rahmen der laufenden Gebarung hinausgehen;
  4. 4. die Einholung von Berichten des Vorstandes;
  5. 5. die Erstellung des Voranschlages für das kommende und die Verfassung des Rechnungsabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr und deren Vorlage an die Vollversammlung zur Beschlussfassung;
  6. 6. die Festlegung von Reise- und Aufwandsentschädigungen für die in Verbandsangelegenheiten tätigen Personen;
  7. 7. die Antragstellung an die Vollversammlung über die Höhe des Verbandsbeitrages, über die Einhebung außerordentlicher Umlagen und über Verfügungen über das Verbandsvermögen;
  8. 8. die Durchführung der erforderlichen Vorbereitungen für die Abhaltung der Vollversammlung und die Bestimmungen des Zeitpunktes;
  9. 9. die Erstellung der Wahlvorschläge für die Wahl der Verbandsorgane, ausgenommen Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter;
  10. 10. die Bestellung von Referentinnen und Referenten im Rahmen der jagdlichen Verwaltung für einzelne Sachgebiete, wie Schalen-, Niederwild, Schießwesen, Naturschutz;
  11. 11. die Zuerkennung jagdlicher Ehrenzeichen an verdiente Verbandsmitglieder.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Verbandsvorsitz nach Bedarf, mindestens aber zweimal in jedem Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern oder von drei Ausschussmitgliedern verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(5) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzes oder der Stellvertretung und von acht Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Ausschuss hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.

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