§ 128 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Ausfertigung des Schiedsspruches

§ 128.

Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruches und zwar, falls sie diese nicht vor der Schiedskommission persönlich in Empfang nehmen, durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung zuzustellen.

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