§ 128 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 128

Bestimmungen über das Verfahren,

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

(1) Soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gilt für das Nachprüfungsverfahren das AVG. Für die Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999.

(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber sowie jene Unternehmer, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung der Nachprüfungsbehörde schwerwiegend berührt werden können.

(3) Die Nachprüfungsbehörde kann andere als amtliche Sachverständige beiziehen.

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