§ 128 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 128
Übergangsbestimmungen für das Gemeinde-Servicezentrum

(1) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Kuratoriums und des Kontrollausschusses des Gemeinde-Servicezentrums für den laufenden Gemeindewahlabschnitt zu bestellen.

(2) Die Anstalt hat der Landesregierung erstmals innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.

04.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)