§ 128 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 128
Disziplinarerkenntnis

(1) Sofern eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 127a Abs. 4.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 100 Abs. 3 oder § 117 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und der Landesregierung und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich zu übermitteln.

02.12.2019

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