§ 126
Pflichten des Lehrlings
(1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treuen und Gehormsam verpflichtet. Er hat den Anordnungen des Lehrherrn willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Aufgaben fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(3) Der Lehrling hat den vorgeschriebenen Berufsschulunterricht und die Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
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