§ 126.
Antragsteller, die in Revieren Vorhaben nach § 125 planen, können dann mit Mitteln aus der Jagdabgabe unterstützt werden, wenn die Vorhaben beim Landesjagdverband eingebracht, diese vom Vorstand positiv beurteilt wurden und der Antragsteller mindestens die Hälfte der erforderlichen Kosten trägt. Bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten ist eine finanzielle Beteiligung des Antragstellers nicht erforderlich.
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