§ 126 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 126

Zuständigkeit der Nachprüfungsbehörde

(1) Bis zur Zuschlagserteilung ist die Nachprüfungsbehörde zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Gesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig

  1. 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
  2. 2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.

(2) Nach Zuschlagserteilung ist die Nachprüfungsbehörde zuständig, festzustellen, ob wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bieter mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder in den Fällen der §§ 95 Abs. 2 und 122 Abs. 1 Z 2 dem Bieter mit dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist die Nachprüfungsbehörde ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der gegenbeteiligte Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(3) Nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung ist die Nachprüfungsbehörde zuständig, festzustellen, ob der Widerruf wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen rechtswidrig erfolgt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)