Aufteilung der Kosten des Verfahrens
§ 126.
(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme der Vertrauensperson ergeben, hat die Partei zu tragen (Parteikosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche vor der Schiedskommission erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
- a) Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. b und lit. c - diese Kosten zu tragen.
- b) Hat die den Anspruch erhebende Partei den Versuch einer gültlichen Vereinbarung unterlassen (§ 114 Abs. 1) oder wird ihr Begehren gänzlich abgewiesen, so hat sie diese Kosten zu tragen, sofern der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.
- c) Wird der den Anspruch erhebenden Partei ein Ersatz zuerkannt, der nicht höher ist als der bei dem Versuch einer gültlichen Vereinbarung oder eines Vergleiches vom Gegner fruchtlos angebotene Betrag, so ist ihr auf Verlangen des Gegners der Ersatz dieser Kosten ganz oder zu einem angemessenen Teil aufzuerlegen.
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