§ 126 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.2000

§ 126

Antragsteller, die in Revieren Vorhaben nach § 125 planen, können mit Mitteln aus der Jagdabgabe unterstützt werden, wenn die Vorhaben beim Landesjagdverband eingebracht, diese vom Vorstand positiv beurteilt wurden und der Antragsteller mindestens 20 % der erforderlichen Kosten trägt. Bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten sowie bei Projekten, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung für die Jagd als Sonderprojekte anerkannt wurden, ist eine finanzielle Beteiligung des Antragstellers nicht erforderlich.

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