§ 126
Optionsrecht
(1) Die Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Wenn die Erklärung bis 31. März 2012 abgegeben wird, wird sie am 1. Juli 2012 wirksam. Wird die Erklärung nach dem 31. März 2012 abgegeben, wird sie mit dem jeweils nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Die im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.
04.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)