D. Beistandspflicht
§ 125.
(1) Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenverwaltung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes (soweit sie nicht als gesetzliche berufliche Vertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchsschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchsschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchsschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abglehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
(3) Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenverwaltung dienliche Hilfe zu leisten.
(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das
automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das
automationsunterstützt geführte Firmenbuch zu nehmen. Diese Berechtigung umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuches.
(5) Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.
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