§ 125 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 125

Trennwände

Betriebsräume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch als Brandwände ausgebildete Trennwände von anderen Raumverbänden abzuschließen.

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