§ 125 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

5. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Nachprüfungsverfahren

§ 125

Nachprüfung einer Entscheidung im Vergabeverfahren

(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland erkennt über Anträge, womit Verstöße gegen dieses Gesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen, die zu seiner Durchführung erlassen worden sind, behauptet werden.

(2) Die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit kann jeder Unternehmer beantragen, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

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