Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 94/1993, LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 28/2002, LGBl. Nr. 26/2016 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 94/1993 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 94/1993
§ 124
Lehrzeit
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden.
(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Die Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit hat der Lehrherr unverzüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Die Probezeit wird in die Lehrzeit nur dann angerechnet, wenn der Lehrvertrag gemäß § 125 Abs. 5 genehmigt wurde.
(3) Inwieweit der Besuch einschlägiger Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit angerechnet wird, bestimmt die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung.
(4) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrherrn ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrherrn, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Ausbildungszweig zu enthalten. Im Falle der Beendigung des Lehrverhältnisses durch den Tod des Lehrherrn ist das Zeugnis von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen.
28.04.2016
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