§ 124 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 124
Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung

(1) Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. §§ 80 und 82 finden keine Anwendung.

(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat die Dienstbehörde den Beamten mit Bescheid vom Dienst zu suspendieren. Die Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Gegen von der Dienstbehörde verhängte Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 und gegen Entscheidungen der Dienstbehörde über die Verringerung (Aufhebung) der Bezugskürzung ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Dienstbehörde) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Dienstbehörde) darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und der Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(5) Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, ist kein Disziplinarverfahren anhängig, von der Dienstbehörde, und die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Dienstbehörde unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

03.12.2019

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