Neuerliche Verhandlung
§ 124.
(1) In jenen Fällen, in denen nach dem Ausspruch der Schiedskommission zur Schadensschätzung die Erntezeit abgewartet werden muß, hat der Obmann rechtzeitig eine neuerliche Verhandlung noch vor Beginn der Ernte anzuberaumen. Der Obmann hat dabei im Sinne des § 122 vorzugehen und die Parteien insbesondere aufzufordern, tunlichst dieselben Vertrauenspersonen in die Schiedskommission zu entsenden, die dieser bei der früheren Verhandlung angehört haben.
(2) Bei der Verhandlung hat der Obmann abermals einen sich auch auf die Kosten des Verfahrens erstreckenden Vergleichsversuch zu machen. Mißlingt dieser Versuch, so hat die Schiedskommission über die Höhe des Schadenersatzes sowie über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
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