Verhandlung vor der Schiedskommission
§ 123.
(1) Jede Verhandlung vor der Schiedskommission hat mit der Vornahme eines Augenscheines auf sämtlichen von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundstücken zu beginnen; hiebei ist durch Besichtigung und Begutachtung des Schadens, ferner durch Erhebung aller sonstigen, den Schadenersatzanspruch beeinflussenden Umstände eine ausreichende Grundlage sowohl für die Beurteilung der Art und des Umfanges des Schadens, als auch für die Ermittlung der Schadenshöhe (§ 116) zu schaffen. Bei Anpflanzungen, bei denen es nach ihrer Kulturart möglich ist (Weinstöcke, Bäume und dergleichen), ist die Anzahl der vernichteten und geschädigten Pflanzen festzustellen.
(2) Der Obmann kann zur Verhandlung, insbesondere über Begehren einer Partei, Sachverständige mit beratender Stimme und Zeugen beiziehen. Diesen Sachverständigen steht für ihre Tätigkeit ein Anspruch auf jenen Betrag zu, der sich unter Zugrundelegung der im Tarif (§ 131) für die Tätigkeit des Obmannes festgesetzten Gebühren ergibt.
(3) Der Obmann hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der gemäß Abs. 1 durchgeführten Schadenserhebung zu äußern und Beweisanträge zu stellen. Die Schiedskommission entscheidet, ob die beantragten Beweise aufzunehmen oder als offenbar unerheblich zurückzuweisen sind.
(4) Nach Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes hat der Obmann einen auch die Kosten des Verfahrens einschließenden Vergleich zu versuchen. Mißlingt ein solcher, so hat die Schiedskommission zunächst darüber abzusprechen:
- a) ob die Beschädigung tatsächlich durch Wild bzw. bei Ausübung der Jagd erfolgte, ferner
- b) inwiefern die Angaben der Parteien über die gemäß § 110 Abs. 1 und 2, § 115 und § 116 den Schadenersatzanspruch beeinflussenden Verhältnisse vom fachlichen Standpunkt begründet erscheinen;
- c) inwiefern die etwaigen Einwendungen des Jagdausübungsberechtigten, daß der Geschädigte gemäß § 121 Abs. 2 seinen Schadenersatzanspruch verloren habe, begründet sind.
Sodann hat sich über den erhobenen Anspruch und in jenen Fällen, in denen der Betrag des Schadens sogleich festgestellt werden kann, über die Höhe des zu leistenden Ersatzes sowie über die Kosten des Verfahrens (§ 126) zu entscheiden. Über die Verfahrenskosten ist auf Antrag einer Partei auch dann zu erkennen, wenn die Notwendigkeit der Entscheidung über den Schadenersatz entfallen ist.
(5) Das Nichterscheinen einer Partei hindert die Vornahme der Verhandlung nicht.
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