§ 123 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 123
Anhörungsrechte

Die Landesregierung hat der Anstalt Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die die Aufgaben der Anstalt nach § 109 berühren, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.

04.12.2019

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