§ 123 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

17. Abschnitt

Jagdkataster und Jagdstatistik

§ 123.

(1) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 190 Jagdgesetz zu führende Jagdkataster hat zu enthalten:

  1. a) den Feststellungsbescheid des Jgadgebietes;
  2. b) das Flächenausmaß, getrennt nach Jagdflächen (§ 5 Abs. 5 Jagdgesetz) und sonstige Flächen;
  3. c) den Jagdpachtvertrag;
  4. d) die Daten über die Genehmigung bzw. die Kenntnisnahme der Verpachtung;
  5. e) die Jagdschutzorgane;
  6. f) bei Eigenjagden den Jagdausübungsberechtigten.

(2) Weiter hat der Jagdkataster den Abschlußplan und die Abschußliste sowie allfällige Abänderung des Abschußplanes zu enthalten. Die Abschußpläne und Abschußlisten sind während der gesamten Jagdperiode aufzubewahren.

(3) Der Jagdkataster hat auch die im Jagdgebiet während jedes Jagdjahres bezahlten Wildschäden zu enthalten.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Jagdkataster jährlich eine Übersicht (Anlage 45) über den Wildstand ihres Verwaltungsbezirkes, den festgesetzten und tatsächlichen Abschuß, die Anzahl der Jagdkarten und die Anzahl der Jagdprüfungen anzuschließen. eine Ausfertigung dieser Übersicht ist dem Landesjagdverband zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 135 Abs. 8 Jagdgesetz) zu übermitteln.

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