§ 120 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verwaltungsdienstzulage

§ 120.

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis V

163,1 €

VI bis IX

207,7 €

  

(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)