Verwaltungsdienstzulage
§ 120.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
| in den Dienstklassen | Euro | 
| III bis V | 169,0 € | 
| VI bis IX | 215,3 € | 
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40200082
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
