Verwaltungsdienstzulage
§ 120.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
| in den Dienstklassen | Euro | 
| III bis V | 180,3 € | 
| VI bis IX | 229,6 € | 
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40230295
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