Verwaltungsdienstzulage
§ 120.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen | Euro |
III bis V | 185,7 € |
VI bis IX | 236,5 |
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40241182
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