Verwaltungsdienstzulage
§ 120.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen | Euro |
III bis V | 177,7 € |
VI bis IX | 226,3 € |
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40220223
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)