Zu Abs. 1: ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
§ 11.
(1) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen B3a, B3b, B3c, B3d und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
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