§ 11 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).

§ 11.

Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3 und C3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

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