§ 11 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2015

Abs. 1 Z 1 und 3 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 11.

(1) Der Risikoausweis gemäß

  1. 1. Anlage B3a;
  2. 2. Anlage B3b;
  3. 3. Anlage B3c;
  4. 4. Anlage B3d;
  5. 5. Anlage C3b

    ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

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