§ 11.
(1) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen B3b und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
(3) Der Risikoausweis gemäß derAnlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40224935
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