§ 11.
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
- 2. Anlage B3b;
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
- 5. Anlage C3b
ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.
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