§ 117 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 117

Durchführung von Wettbewerben

Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 8 - für die Durchführung von Wettbewerben.

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