§ 113 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 113
Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vier Beisitzern bestehen. Ein Beisitzer muss der Verwendungsgruppe des Beschuldigten oder der vergleichbaren Entlohnungsgruppe, oder, falls diese Verwendungs- und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehören.

(2) Der Stadtsenat hat mit Verordnung die Senate für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zusammenzusetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten.

(3) Bei der Bestimmung der Anzahl der Senate ist auf die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz Bedacht zu nehmen. Bei der Bildung der Senate ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Ersatzmänner des vergangenen Jahres im kommenden Jahr Beisitzer werden.

(4) entfällt

03.12.2019

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