§ 113
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt nicht für
- 1. Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 112 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet, oder
- 2. Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, oder
- 3. Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, oder
- 4. Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden.
(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,
- 1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
- 2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 112 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
sofern mindestens 80 vH des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage
- 1. alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 1 fallen,
- 2. alle Kategorien von Erzeugnissen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 2 fallen,
- 3. die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,
- 4. die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 sowie
- 5. die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen, mitzuteilen.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
- 1. im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
- 2. mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.
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