§ 113 Abs. 2, 3, 4 und 5 treten mit 1. April 2005 in Kraft
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 113
Vorrückungsstichtag
(1) Auf Beamte, die
- 1. vor dem 1. September 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
- 2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 10 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. August 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.
(2) § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 3 - nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.
(3) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der vor dem 1. April 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen wurde und nicht unter Abs. 1 fällt, ist über seinen Antrag unter Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 zu verbessern.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.
(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird mit 1. April 2005 wirksam.
(6) § 10 Abs. 9 und 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.
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