§ 113 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

6. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 113

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

Für Vertragsbedienstete

  1. 1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begonnen hat oder
  2. 2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 2001 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 2002 gelegenen Zeitraums in einem Landesdienstverhältnis gestanden sind,

    gilt § 8 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 2002 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.

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