§ 113 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 113

Wahrung erworbener Ansprüche und Rechte

Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden aus Bescheiden nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erfließende Rechte und Pflichten sowie nach dem Landesbeamtengesetz 1985 erworbene Anwartschaften und Ansprüche nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)