§ 113 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 113
Selbstanzeige

(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 112 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

02.12.2019

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