§ 113 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 113

Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.

23.12.2019

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