§ 113
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
23.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 113
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
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