§ 113 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild

§ 113.

Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder Gehegen gemäß § 3 Abs. 2 ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind vom Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

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