Wahlvorschläge
§ 113.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag davor als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
(2) Die Wahlvorschläge müssen die Unterschriften der im Jagdbezirk Wahlberechtigten im Ausmaß von mindestens zehn v.H. der in § 143 Abs. 2 letzter Satz Jagdgesetz genannten Mitglieder des Bezirksjägertages aufweisen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Delegierten enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu wählenden Delegierten übersteigen, als nicht angeführt. Von jedem Bewerber sind im Wahlvorschlag Familien- und Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift anzugeben.
(3) Der Wahlvorschlag muß überdies die Zustimmung der Bewerber und die Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag in einem anderen Jagdbezirk als Delegierter zu bewerben,enthalten.
(4) Jeder Wahlvorschlag ist nach dem Familiennamen des an erster Stelle aufscheinenden Bewerbers zu benennen. Dieser gilt auch als Zustellungsbevollmächtigter.
(5) Die Wahlkommission hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner zu überprüfen und die Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung etwaiger Mängel binnen dreier Tage aufzufordern.
(6) Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(7) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der im Abs. 1 oder Abs. 5 festgesetzten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.
(8) Beschlüsse der Wahlkommission über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages können nur im Wege der Anfechtung der gesamten Wahl angefochten werden.
(9) Wurde nur ein Wahlvorschlag innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit eingebracht, so hat das weitere Wahlverfahren zu entfallen und es gelten die auf diesem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerber als Delegierte (Ersatzmitglieder) gewählt.
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