§ 10a K-StrG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1991

§ 10a

Erleichterung und Förderung
des Durchzugsverkehrs

Zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann die Straßenverwaltung entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen B (Anlage II) bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.

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