Rechtssatz
Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation.
2 Ob 138/22s | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht "zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" erbracht wurde. (T1)<br/>Beisatz: Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verlangt Teilnichtigkeit; um keinen Anreiz zur Teilnahme an verbotenen Wetten zu geben, ist eine Rückabwicklung durch Rückzahlung des bereits ausbezahlten Gewinns vorzunehmen. (T3) |
6 Ob 70/25z | OGH | 30.04.2025 |
Beisatz nur wie T2<br/>Beisatz: Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können. (T4) |
1 Ob 22/25d | OGH | 25.03.2025 |
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4 |
1 Ob 36/25p | OGH | 25.03.2025 |
Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20220927_OGH0002_0020OB00138_22S0000_002
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