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Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)
Kurztitel
Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Unterzeichnungsdatum
23.02.2017
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
StF: BGBl. III Nr. 207/2017 (NR: GP XXV RV 1512 AB 1581 S. 173 . BR: AB 9779 S. 866 .)
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Mai bzw. 23. Oktober 2017 (eingelangt am 2. November 2017) vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden Vertragsstaaten genannt, haben
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,
im Bewusstsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region1 („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“) vom 11. April 1997 geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,
unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,
im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
Folgendes vereinbart:
_______________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
20010060
Dokumentnummer
NOR40199208
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