Artikel 7
1. Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen.
2. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege schriftlich kündigt. Im Falle der Verlängerung der Gültigkeit dieses Abkommens werden die in diesem Zeitraum fallenden Wirtschaftsjahre den in Artikel 1 Absatz 1 genannten gleichgesetzt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Warszawa, am 2. Mai 1980 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)