Artikel 1
1. Die Volksrepublik Polen wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Artikel 2 dieses Abkommens in den Wirtschaftsjahren 1980/81, 1981/82 und 1982/83 innerhalb des ihr österreichischerseits zugesicherten Ausfuhrförderungskreditrahmens jährlich eine Menge bis zu 300.000 Tonnen österreichisches Getreide beziehen.
2. Die Republik Österreich wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Artikel 2 und 4 dieses Abkommens veranlassen, daß den Rechtsgeschäften in Ausführung von Absatz 1 dieses Artikels von den zuständigen österreichischen Behörden die zur Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
3. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß innerhalb der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bezogenen Menge österreichischen Getreides neben der Lieferung von Normalweizen, Gerste, Mais oder Roggen auch die Lieferung von Weizen aus den österreichischen Qualitätsweizengebieten mit einem Feuchtklebergehalt von möglichst 28% vorgesehen ist.
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