Artikel 2
Die Vertragsparteien kommen überein, daß zumindest einmal jährlich nach der Getreideernte, jedoch spätestens im Monat November des Erntejahres, eine Arbeitsgruppe zusammentreten wird. Ihre Aufgabe wird es insbesondere sein, unter Berücksichtigung des Getreidebedarfes beider Länder Vorschläge über die Höhe der im Rahmen dieses Abkommens jährlich zu beziehenden Getreidemengen und Getreidearten an die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsparteien zu erstatten, frühestmögliche Bezugs-(Liefer-)termine in Aussicht zu nehmen sowie die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
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