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Artikel 4 Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 4

Die Lieferungen von österreichischem Getreide werden auf Grund von Verträgen abgewickelt werden, die zwischen österreichischen Unternehmungen mit Sitz in Österreich einerseits und der polnischen Außenhandelsorganisation „ROLIMPEX“ andererseits abgeschlossen werden.

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