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Artikel 5 Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 5

Die Volksrepublik Polen wird österreichisches Getreide, das im Rahmen dieses Abkommens bezogen wurde, nur mit Zustimmung der Republik Österreich in dritte Länder exportieren.

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